Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-15, 3 Ws 4/15

3 Ws 4/15Obergericht15.01.2015

Regest

1. Das mit einem Antrag nach § 33a StPO verbundene Ablehnungsgesuch ist jedenfalls in den Fällen unzulässig, in denen der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs selbst sich als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt. 2. Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs dient nämlich nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs dennoch Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2014 – 4 StR 479/13 –).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 4/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-15

Aktenzeichen: 3 Ws 4/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0115.3WS4.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 33a; § 24; § 25 Absatz 2; § 26a Absatz 1 Nr. 1

Leitsätze

  1. Das mit einem Antrag nach § 33a StPO verbundene Ablehnungsgesuch ist jedenfalls in den Fällen unzulässig, in denen der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs selbst sich als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt.

  2. Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs dient nämlich nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs dennoch Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2014 – 4 StR 479/13 –).

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschuldigten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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