1 VAs 87/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-19, 1 VAs 87/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-19, 1 VAs 87/14
1 VAs 87/14Obergericht19.01.2015
Regest
Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung noch eine behandlungsbedürftige Drogenabhängigkeit des Betroffenen besteht. Eine von dem Antragsteller bereits erfolgreich abgeschlossene Therapie erlaubt keine Zurückstellung nach den §§ 35 ff. BtMG mehr.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 87/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-01-19
Aktenzeichen: 1 VAs 87/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0119.1VAS87.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: BtMG § 35; EGGVG §§ 23 ff.
Leitsätze
Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung noch eine behandlungsbedürftige Drogenabhängigkeit des Betroffenen besteht. Eine von dem Antragsteller bereits erfolgreich abgeschlossene Therapie erlaubt keine Zurückstellung nach den §§ 35 ff. BtMG mehr.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene (§ 22 GNotKG i.V.m.
§ 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).
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