Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-19, 4 UF 136/14

4 UF 136/14Obergericht19.01.2015

Regest

Die Einwilligung zur Adoption ist zu ersetzen, wenn das anzunehmende Kind besonderer Fürsorge bedarf und der leibliche Vater selbstverschuldet seit Jahren keinerlei Kontakt zu seinem Kind hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 136/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-19

Aktenzeichen: 4 UF 136/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0119.4UF136.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: § 1748 Abs. 4 BGB

Leitsätze

Die Einwilligung zur Adoption ist zu ersetzen, wenn das anzunehmende Kind besonderer Fürsorge bedarf und der leibliche Vater selbstverschuldet seit Jahren keinerlei Kontakt zu seinem Kind hat.

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwerte vom 4.6.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

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