5 U 78/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-19, 5 U 78/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-19, 5 U 78/14
5 U 78/14Obergericht19.01.2015
Regest
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils im Sinne des § 301 Abs. 1 ZPO sind: - die Teilbarkeit des Streitgegenstandes, - die Entscheidungsreife eines und nur eines Teils des Streitverhältnisses, - als ungeschriebenes Merkmal die Unabhängigkeit des Teilurteils von der Entscheidung des Rest-Streits (Widerspruchsfreiheit zum Schlussurteil).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 78/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-19
Aktenzeichen: 5 U 78/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0119.5U78.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: § 301 Abs. 1 ZPO
Leitsätze
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils im Sinne des § 301 Abs. 1 ZPO sind:
-
die Teilbarkeit des Streitgegenstandes,
-
die Entscheidungsreife eines und nur eines Teils des Streitverhältnisses,
-
als ungeschriebenes Merkmal die Unabhängigkeit des Teilurteils von der Entscheidung des Rest-Streits (Widerspruchsfreiheit zum Schlussurteil).
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.04.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn mit dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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