4 U 124/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-20, 4 U 124/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-20, 4 U 124/14
4 U 124/14Obergericht20.01.2015
Regest
Zur Unterscheidungskraft einer in einer Marke abgebildeten Warenform (hier: Kopfplatte einer elektrischen Bassgitarre) (Anschluss an EuG, Urteil vom 08.09.2010 - T-458/08 -, und EuGH, Beschluss vom 13.09.2011 - C-546/10 -
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 124/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-20
Aktenzeichen: 4 U 124/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0120.4U124.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: MarkenG § 14; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1; UWG § 4 Nr. 9
Leitsätze
Zur Unterscheidungskraft einer in einer Marke abgebildeten Warenform (hier: Kopfplatte einer elektrischen Bassgitarre) (Anschluss an EuG, Urteil vom 08.09.2010 - T-458/08 -, und EuGH, Beschluss vom 13.09.2011 - C-546/10 -
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.07.2014 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Kläger teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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