15 W 492/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-21, 15 W 492/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-21, 15 W 492/14
15 W 492/14Obergericht21.01.2015
Regest
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass § 31 S. 1 GBO auch den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek erfasst, dessen Rücknahme also dem dort vorgesehenen Formerfordernis unterliegt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 492/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-01-21
Aktenzeichen: 15 W 492/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0121.15W492.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GBO § 31, ZPO § 867
Leitsätze
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass § 31 S. 1 GBO auch den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek erfasst, dessen Rücknahme also dem dort vorgesehenen Formerfordernis unterliegt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist aus tatsächlichen Gründen nicht veranlasst.
Der Geschäftswert wird auf 54,75 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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