Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-21, 15 W 492/14

15 W 492/14Obergericht21.01.2015

Regest

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass § 31 S. 1 GBO auch den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek erfasst, dessen Rücknahme also dem dort vorgesehenen Formerfordernis unterliegt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 492/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-21

Aktenzeichen: 15 W 492/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0121.15W492.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO § 31, ZPO § 867

Leitsätze

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass § 31 S. 1 GBO auch den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek erfasst, dessen Rücknahme also dem dort vorgesehenen Formerfordernis unterliegt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist aus tatsächlichen Gründen nicht veranlasst.

Der Geschäftswert wird auf 54,75 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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