20 U 233/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-21, 20 U 233/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-21, 20 U 233/14
20 U 233/14Obergericht21.01.2015
Regest
1. Die durch Niederschlags- und Spritzwasser bedingte Durchnässung oder Überflutung der Fahrzeugoberfläche mit der Folge von Nässeschäden am und im Fahrzeug stellt keine Überschwemmung im Sinne der Klausel A.2.2 AKB dar. Eine Überschwemmung setzt voraus, dass das Wasser sein natürliches Bett oder die technisch vorgesehenen Abflüsse verlässt und sich irregulär auf dem Gelände staut. 2. Von einer Hauswand abspritzendes Regenwasser ist nicht als Gegenstand anzusehen, der vom Sturm geworfen wird, weil Niederschlagswasser nicht abgegrenzt ist und somit nicht geworfen werden kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 233/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-01-21
Aktenzeichen: 20 U 233/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0121.20U233.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: AKB A.2.2
Leitsätze
Die durch Niederschlags- und Spritzwasser bedingte Durchnässung oder Überflutung der Fahrzeugoberfläche mit der Folge von Nässeschäden am und im Fahrzeug stellt keine Überschwemmung im Sinne der Klausel A.2.2 AKB dar. Eine Überschwemmung setzt voraus, dass das Wasser sein natürliches Bett oder die technisch vorgesehenen Abflüsse verlässt und sich irregulär auf dem Gelände staut.
Von einer Hauswand abspritzendes Regenwasser ist nicht als Gegenstand anzusehen, der vom Sturm geworfen wird, weil Niederschlagswasser nicht abgegrenzt ist und somit nicht geworfen werden kann.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Aufgrund des Hinweisbeschlusses wurde die Berufung zurückgenommen.
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