Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-21, 31 U 73/14

31 U 73/14Obergericht21.01.2015

Regest

Zur Frage, ob die beklagte Bank das klagende Unternehmen beim Abschluss eines CMS Spread Ladder Swaps vorsätzlich falsch beraten hat. Verletzt die Bank ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag, weil sie das Unternehmen nicht exakt über den anfänglichen negativen Marktwert des Swaps aufklärt, steht dem Unternehmen gleichwohl kein Schadensersatzanspruch zu, wenn insoweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung der Bank vorliegt und etwaige Ansprüche des Unternehmens nach § 37a WpHG a.F. verjährt sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 31 U 73/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-21

Aktenzeichen: 31 U 73/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0121.31U73.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Normen: BGB § 280 Abs. 1, BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt, BGB § 823, WpHG § 37a

Leitsätze

Zur Frage, ob die beklagte Bank das klagende Unternehmen beim Abschluss eines CMS Spread Ladder Swaps vorsätzlich falsch beraten hat.

Verletzt die Bank ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag, weil sie das Unternehmen nicht exakt über den anfänglichen negativen Marktwert des Swaps aufklärt, steht dem Unternehmen gleichwohl kein Schadensersatzanspruch zu, wenn insoweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung der Bank vorliegt und etwaige Ansprüche des Unternehmens nach § 37a WpHG a.F. verjährt sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. April 2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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