1 VAs 70/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-26, 1 VAs 70/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-26, 1 VAs 70/15
1 VAs 70/15Obergericht26.01.2015
Regest
Für das Begehren eines Antragstellers auf eine anonymisierte Veröffentlichung bestimmter Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE durch das Gericht und alternativ hierzu - entsprechend den Hinweisen auf der Internetseite der Rechtsprechungsdatenbank NRWE - auf Übersendung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift, ist der Rechtsweg gemäß der §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet, sondern der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO gegeben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 70/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-01-26
Aktenzeichen: 1 VAs 70/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0126.1VAS70.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: EGGVG §§ 23 ff., GVG § 17 a Abs. 2
Leitsätze
Für das Begehren eines Antragstellers auf eine anonymisierte Veröffentlichung bestimmter Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE durch das Gericht und alternativ hierzu - entsprechend den Hinweisen auf der Internetseite der Rechtsprechungsdatenbank NRWE - auf Übersendung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift, ist der Rechtsweg gemäß der §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet, sondern der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO gegeben.
Tenor
Für den gestellten Antrag ist der Rechtsweg zum Oberlandesgericht Hamm nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht gegeben.
Eine Entscheidung des Senats über das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers ist nicht veranlasst.
Die Sache wird gemäß § 17 a Abs. 2 GVG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen.
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