Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-27, 3 RBs 5/15

3 RBs 5/15Obergericht27.01.2015

Regest

Ein Betroffener kann sich wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf die Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung des gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheides berufen, wenn er bei der Verwaltungsbehörde einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet unter Verstoß gegen die Meldegesetze der Länder herbeigeführt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 5/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-27

Aktenzeichen: 3 RBs 5/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0127.3RBS5.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG § 51 Absatz 1; LZG NRW § 3 Absatz 2; ZPO § 180; BGB § 242

Leitsätze

Ein Betroffener kann sich wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf die Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung des gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheides berufen, wenn er bei der Verwaltungsbehörde einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet unter Verstoß gegen die Meldegesetze der Länder herbeigeführt hat.

Tenor

Die Sache wird dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters).

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.

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