32 SA 86/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-29, 32 SA 86/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-29, 32 SA 86/14
32 SA 86/14Obergericht29.01.2015
Regest
Für die Klage eines Nichteigentümers und auch nicht anderweitig zu dem Grundstück selbst in rechtlichen Beziehungen Stehenden auf Befreiung des Grundstücks von einer Belastung ist ein dinglicher Gerichtsstand gem. § 24 Abs. 1 3. Fall ZPO nicht begründet. Im Streit steht dann nicht die dingliche Situation und Berechtigung an dem Grundstück, sondern (allein) eine schuldrechtliche Beziehung der Parteien.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 86/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-01-29
Aktenzeichen: 32 SA 86/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0129.32SA86.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 4 ZPO, 24 I 3. Fall ZPO
Leitsätze
Für die Klage eines Nichteigentümers und auch nicht anderweitig zu dem Grundstück selbst in rechtlichen Beziehungen Stehenden auf Befreiung des Grundstücks von einer Belastung ist ein dinglicher Gerichtsstand gem. § 24 Abs. 1 3. Fall ZPO nicht begründet. Im Streit steht dann nicht die dingliche Situation und Berechtigung an dem Grundstück, sondern (allein) eine schuldrechtliche Beziehung der Parteien.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt die Antragstellerin nach einem Verfahrenswert von 77.500 €.
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