Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-30, 20 U 106/14

20 U 106/14Obergericht30.01.2015

Regest

Ist dem Mieter von Wohnräumen das Halten einer Mehrzahl von Katzen grundsätzlich gestattet, kommt es dann aber durch Katzenurin zu einer erheblichen Substanzschädigung der Mietsache, so greift der in einer Privathaftpflichtversicherung (mit Tierhalterhaftpflicht) vereinbarte (Wieder-) Ausschluss der "übermäßigen Beanspruchung".

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 106/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-30

Aktenzeichen: 20 U 106/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0130.20U106.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: §§ BesBed PHV Nr. 5.2 Abs. 2

Leitsätze

Ist dem Mieter von Wohnräumen das Halten einer Mehrzahl von Katzen grundsätzlich gestattet, kommt es dann aber durch Katzenurin zu einer erheblichen Substanzschädigung der Mietsache, so greift der in einer Privathaftpflichtversicherung (mit Tierhalterhaftpflicht) vereinbarte (Wieder-) Ausschluss der "übermäßigen Beanspruchung".

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.04.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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