20 U 106/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-30, 20 U 106/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-30, 20 U 106/14
20 U 106/14Obergericht30.01.2015
Regest
Ist dem Mieter von Wohnräumen das Halten einer Mehrzahl von Katzen grundsätzlich gestattet, kommt es dann aber durch Katzenurin zu einer erheblichen Substanzschädigung der Mietsache, so greift der in einer Privathaftpflichtversicherung (mit Tierhalterhaftpflicht) vereinbarte (Wieder-) Ausschluss der "übermäßigen Beanspruchung".
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 106/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-30
Aktenzeichen: 20 U 106/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0130.20U106.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: §§ BesBed PHV Nr. 5.2 Abs. 2
Leitsätze
Ist dem Mieter von Wohnräumen das Halten einer Mehrzahl von Katzen grundsätzlich gestattet, kommt es dann aber durch Katzenurin zu einer erheblichen Substanzschädigung der Mietsache, so greift der in einer Privathaftpflichtversicherung (mit Tierhalterhaftpflicht) vereinbarte (Wieder-) Ausschluss der "übermäßigen Beanspruchung".
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.04.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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