2 WF 232/14 und 2 WF 237/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-30, 2 WF 232/14 und 2 WF 237/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-30, 2 WF 232/14 und 2 WF 237/14
2 WF 232/14 und 2 WF 237/14Obergericht30.01.2015
Regest
Ist eine im Wege der einstweiligen Anordnung erlassene Gewaltschutzanordnung entgegen § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG nicht befristet worden, führt dies dazu, dass in einem mehrere Jahre später geführten Ordnungsgeldverfahren wegen behaupteter Verstöße gegen die Anordnung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Beachtung zu schenken ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 232/14 und 2 WF 237/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-01-30
Aktenzeichen: 2 WF 232/14 und 2 WF 237/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0130.2WF232.14UND2WF23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG, 890 Abs. 1 S. 1 ZPO
Leitsätze
Ist eine im Wege der einstweiligen Anordnung erlassene Gewaltschutzanordnung entgegen § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG nicht befristet worden, führt dies dazu, dass in einem mehrere Jahre später geführten Ordnungsgeldverfahren wegen behaupteter Verstöße gegen die Anordnung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Beachtung zu schenken ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 21.08.2014 aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Ordnungsmitteln wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300,00 € festgesetzt.
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