Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-30, 6 UF 155/13

6 UF 155/13Obergericht30.01.2015

Regest

1. Das auf die Beendigung einer im Inland eingerichteten Vormundschaft über ein Mündel aus Guinea anwendbare Recht richtet sich jedenfalls dann nach dem Recht des Staates Guinea, wenn das Mündel bei Einreise nachweislich über 18 Jahre alt war. 2. Die Ergebnisse der zwecks Altersbestimmung durchgeführten Röntgenuntersuchungen sind im vormund-schaftsgerichtlichen Verfahren jedenfalls dann verwertbar, wenn das anwaltlich vertretene Mündel in die eine Röntgenuntersuchung einschließende ärztliche Untersuchung eingewilligt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 UF 155/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-30

Aktenzeichen: 6 UF 155/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0130.6UF155.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: RöntgenVO § 25

Leitsätze

  1. Das auf die Beendigung einer im Inland eingerichteten Vormundschaft über ein Mündel aus Guinea anwendbare Recht richtet sich jedenfalls dann nach dem Recht des Staates Guinea, wenn das Mündel bei Einreise nachweislich über 18 Jahre alt war.

  2. Die Ergebnisse der zwecks Altersbestimmung durchgeführten Röntgenuntersuchungen sind im vormund-schaftsgerichtlichen Verfahren jedenfalls dann verwertbar, wenn das anwaltlich vertretene Mündel in die eine Röntgenuntersuchung einschließende ärztliche Untersuchung eingewilligt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Mündels vom 29.03.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 13.08.2013 (Az.: 107 F 1078/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

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