6 UF 155/13•Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-30, 6 UF 155/13
Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-30, 6 UF 155/13
6 UF 155/13Obergericht30.01.2015
Regest
1. Das auf die Beendigung einer im Inland eingerichteten Vormundschaft über ein Mündel aus Guinea anwendbare Recht richtet sich jedenfalls dann nach dem Recht des Staates Guinea, wenn das Mündel bei Einreise nachweislich über 18 Jahre alt war. 2. Die Ergebnisse der zwecks Altersbestimmung durchgeführten Röntgenuntersuchungen sind im vormund-schaftsgerichtlichen Verfahren jedenfalls dann verwertbar, wenn das anwaltlich vertretene Mündel in die eine Röntgenuntersuchung einschließende ärztliche Untersuchung eingewilligt hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 UF 155/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-01-30
Aktenzeichen: 6 UF 155/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0130.6UF155.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: RöntgenVO § 25
Leitsätze
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Das auf die Beendigung einer im Inland eingerichteten Vormundschaft über ein Mündel aus Guinea anwendbare Recht richtet sich jedenfalls dann nach dem Recht des Staates Guinea, wenn das Mündel bei Einreise nachweislich über 18 Jahre alt war.
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Die Ergebnisse der zwecks Altersbestimmung durchgeführten Röntgenuntersuchungen sind im vormund-schaftsgerichtlichen Verfahren jedenfalls dann verwertbar, wenn das anwaltlich vertretene Mündel in die eine Röntgenuntersuchung einschließende ärztliche Untersuchung eingewilligt hat.
Tenor
Die Beschwerde des Mündels vom 29.03.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 13.08.2013 (Az.: 107 F 1078/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
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