Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-03, 1 Vollz (Ws) 576/14

1 Vollz (Ws) 576/14Obergericht03.02.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 576/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-03

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 576/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0203.1VOLLZ.WS576.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gewährt.

Der Senatsbeschluss vom 04.12.2014 ist damit gegenstandslos.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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