9 U 91/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-03, 9 U 91/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-03, 9 U 91/14
9 U 91/14Obergericht03.02.2015
Regest
1. Die Verkehrssicherungspflicht desjenigen, der lediglich aus Gefälligkeit einen Hund ausführt, wird durch die Vorschriften des LHundG NRW konkretisiert. So sind Hunde gem. § 2 Abs. 1 LHundG i.S.e. allgemeinen – also eben nicht auf Hundehalter oder (vertraglich gebundene) Hundeaufseher beschränkten – Pflicht so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgeht. 2. Das gleichzeitige Ausführen von 3 Hunden, die nicht zu den kleineren Rassen zählen (sog. „Rudelführung“), ist zwar nach dem LHundG nicht unzulässig oder verboten, aber nach Lage der Verhältnisse geeignet, das Gefährdungspotential für Dritte zu erhöhen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 91/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-03
Aktenzeichen: 9 U 91/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0203.9U91.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: BGB § 823 Abs. 1; LHundG NRW
Leitsätze
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Die Verkehrssicherungspflicht desjenigen, der lediglich aus Gefälligkeit einen Hund ausführt, wird durch die Vorschriften des LHundG NRW konkretisiert. So sind Hunde gem. § 2 Abs. 1 LHundG i.S.e. allgemeinen – also eben nicht auf Hundehalter oder (vertraglich gebundene) Hundeaufseher beschränkten – Pflicht so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgeht.
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Das gleichzeitige Ausführen von 3 Hunden, die nicht zu den kleineren Rassen zählen (sog. „Rudelführung“), ist zwar nach dem LHundG nicht unzulässig oder verboten, aber nach Lage der Verhältnisse geeignet, das Gefährdungspotential für Dritte zu erhöhen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.05.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (5 O 257/14) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.016,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz trägt die Beklagte zu 60%, die Klägerin zu 40%.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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