Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-05, 34 U 265/12

34 U 265/12Obergericht05.02.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 34 U 265/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-02-05

Aktenzeichen: 34 U 265/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0205.34U265.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 34. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30.08.2012 – 8 O 138/11 – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

I.

1. Die Beklagten zu 2 bis 5 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.10.2011, der Beklagte zu 3 abweichend erst ab dem 03.11.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. W KG, nominal: 5.000 zustehen.

  1. Die Beklagen zu 4 und 5 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 15.750 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.08.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an der B2 GmbH & Co. W KG, nominal 15.000 € zustehen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2 bis 5 mit der Annahme der Abtretungserklärungen gemäß Ziffer 1 und sich die Beklagten zu 4 und 5 mit der Annahme der Abtretungserklärungen zu Ziffer 2 in Verzug befinden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 4/8, die Beklagten zu 2 bis 5 zu 1/8 als Gesamtschuldner sowie die Beklagten zu 4 und 5 als Gesamtschuldner die weiteren 3/8.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6 trägt die Klägerin. Diese trägt außerdem jeweils 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und zu 3 sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Beklagten zu 2 bis 5 und der Klägerin übersteigt 20.000 €.

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