Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-06, 11 U 131/13

11 U 131/13Obergericht06.02.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 131/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-02-06

Aktenzeichen: 11 U 131/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0206.11U131.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 29.10.2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen der Kläger und das beklagte Land zu jeweils 50 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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