20 U 9/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-06, 20 U 9/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-06, 20 U 9/15
20 U 9/15Obergericht06.02.2015
Regest
Legt der Versicherungsnehmer dem Versicherer ein Schriftstück als "Quittung" vor, welches tatsächlich keine Quittung ist, und schildert einen erfundenen Erwerbsvorgang, so liegt darin eine arglistige Täuschung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 9/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-02-06
Aktenzeichen: 20 U 9/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0206.20U9.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: VHB 2005 § 32 Nr. 1
Leitsätze
Legt der Versicherungsnehmer dem Versicherer ein Schriftstück als "Quittung" vor, welches tatsächlich keine Quittung ist, und schildert einen erfundenen Erwerbsvorgang, so liegt darin eine arglistige Täuschung.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Die Berufung wurde nach dem Hinweis zurückgenommen.
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