25 W 306/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-10, 25 W 306/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-10, 25 W 306/14
25 W 306/14Obergericht10.02.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 25 W 306/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-02-10
Aktenzeichen: 25 W 306/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0210.25W306.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Beckum vom 6.3.2014 und des Landgerichts Münster vom 21.5.2014 werden aufgehoben.
Der Gerichtskostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 25.11.2013 (DR II 990/13) wird aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, für den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 18.11.2013 keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV GvKostG nebst Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG und Dokumentenpauschale nach Nr. 711 KV GvKostG zu erheben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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