Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-10, 34 U 81/13

34 U 81/13Obergericht10.02.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 34 U 81/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-10

Aktenzeichen: 34 U 81/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0210.34U81.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 34. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. April 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 114. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 21.000 € festgesetzt.

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