Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-13, 15 W 313/14

15 W 313/14Obergericht13.02.2015

Regest

Lässt sich das Vorhandensein von Erben der dritten Ordnung mit den dem Antragsteller zumutbaren Möglichkeiten der Beschaffung von Personenstandsurkunden nicht abschließend aufklären, kann die Durchführung eines Aufgebots nach § 2358 Abs. 2 BGB nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Antragsteller sei vorrangig gehalten, eine weitere Sachaufklärung durch Einschaltung eines Erbenermittlers herbeizuführen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 313/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-13

Aktenzeichen: 15 W 313/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0213.15W313.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB § 2358

Leitsätze

Lässt sich das Vorhandensein von Erben der dritten Ordnung mit den dem Antragsteller zumutbaren Möglichkeiten der Beschaffung von Personenstandsurkunden nicht abschließend aufklären, kann die Durchführung eines Aufgebots nach § 2358 Abs. 2 BGB nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Antragsteller sei vorrangig gehalten, eine weitere Sachaufklärung durch Einschaltung eines Erbenermittlers herbeizuführen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Verfahren zur Bescheidung des Erbscheinsantrags der Beteiligten vom 28. Februar 2012 wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

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