10 UF 212/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-19, 10 UF 212/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-19, 10 UF 212/14
10 UF 212/14Obergericht19.02.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 UF 212/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-02-19
Aktenzeichen: 10 UF 212/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0219.10UF212.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der (..)versorgung O. wird der Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts - Recklinghausen vom 30. September 2014 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich, soweit die Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der (..)versorgung O. betroffen ist, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der (..)versorgung O. (Mitglieds-Nr. N01) für die Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6,2590 Steigerungszahlen nach Maßgabe der Satzung vom 29. September 2001 in der Fassung vom 30. November 2013, bezogen auf den 31. März 2014 übertragen.
Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 3.000,- € festgesetzt.
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