1 RBs 19/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-19, 1 RBs 19/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-19, 1 RBs 19/15
1 RBs 19/15Obergericht19.02.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 19/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-02-19
Aktenzeichen: 1 RBs 19/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0219.1RBS19.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot von einem Monat erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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