Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-19, 1 RBs 19/15

1 RBs 19/15Obergericht19.02.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 19/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-19

Aktenzeichen: 1 RBs 19/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0219.1RBS19.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot von einem Monat erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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