Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-24, 4 U 72/14

4 U 72/14Obergericht24.02.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 72/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-02-24

Aktenzeichen: 4 U 72/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0224.4U72.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.03.2014 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

  1. im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „B B2“ zu werben mit den Angaben:

„Mit der verbesserten Rezeptur und neuen wertvollen Inhaltsstoffen sorgen unsere neuen B2 für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel – jetzt noch effektiver – …“

wenn dies geschieht wie aus Anlage K1 (Bl. 9 ff d.A.) ersichtlich;

  1. im geschäftlichen Verkehr für das Nahrungsergänzungsmittel „B C2“ zu werben:

„Ihr Herz schlägt permanent. Ein Leben lang – ohne Pause. 65 bis 70 mal in der Minute. Etwa 100.000 mal am Tag. Für uns ist das völlig normal und selbstverständlich – deshalb bekommen wir von dieser Schwerstarbeit auch wenig mit. Dennoch braucht dieses aktive Organ natürlich auch bestimmte Vitalstoffe, die die Herzmuskelzellen „bei guter Laune“ halten können. Wichtige davon sind in ,C2‘ enthalten.

2 Kapseln enthalten u.a.: Omega-3-Lachsöl (22,5 mg), Vitamin C (80 mg), Magnesium (80 mg) und Vitamin E (13 mg). Abgerundet wird die C2-Rezeptur mit verschiedenen B-Vitaminen, Weißdorn, Apfelschalen und Rooibostee“

sofern dies geschieht wie aus der Anlage K9 (Bl. 96 ff d.A.) ersichtlich.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 09.11.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 166,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 08.03.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils und aufgrund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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