Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-25, 32 SA 95/14

32 SA 95/14Obergericht25.02.2015

Regest

Der Verweisungsbeschluss eines Landgerichts an ein Amtsgericht ist ohne Bindungswirkung, wenn das Landgericht bei der Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwertes eine im Prozess abgegebene einseitige Erledigungserklärung des Klägers rückwirkend auf die Einreichung der Klageschrift bezieht und so einen Streitwert von unter 5.000 Euro „begründet“. Ein solches Vorgehen ist mit § 4 Abs. 1 ZPO nicht zu vereinbaren und entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 95/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-25

Aktenzeichen: 32 SA 95/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0225.32SA95.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO, 281 ZPO, 4 I ZPO

Leitsätze

Der Verweisungsbeschluss eines Landgerichts an ein Amtsgericht ist ohne Bindungswirkung, wenn das Landgericht bei der Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwertes eine im Prozess abgegebene einseitige Erledigungserklärung des Klägers rückwirkend auf die Einreichung der Klageschrift bezieht und so einen Streitwert von unter 5.000 Euro „begründet“. Ein solches Vorgehen ist mit § 4 Abs. 1 ZPO nicht zu vereinbaren und entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Hagen bestimmt.

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