32 SA 95/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-25, 32 SA 95/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-25, 32 SA 95/14
32 SA 95/14Obergericht25.02.2015
Regest
Der Verweisungsbeschluss eines Landgerichts an ein Amtsgericht ist ohne Bindungswirkung, wenn das Landgericht bei der Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwertes eine im Prozess abgegebene einseitige Erledigungserklärung des Klägers rückwirkend auf die Einreichung der Klageschrift bezieht und so einen Streitwert von unter 5.000 Euro „begründet“. Ein solches Vorgehen ist mit § 4 Abs. 1 ZPO nicht zu vereinbaren und entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 95/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-02-25
Aktenzeichen: 32 SA 95/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0225.32SA95.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO, 281 ZPO, 4 I ZPO
Leitsätze
Der Verweisungsbeschluss eines Landgerichts an ein Amtsgericht ist ohne Bindungswirkung, wenn das Landgericht bei der Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwertes eine im Prozess abgegebene einseitige Erledigungserklärung des Klägers rückwirkend auf die Einreichung der Klageschrift bezieht und so einen Streitwert von unter 5.000 Euro „begründet“. Ein solches Vorgehen ist mit § 4 Abs. 1 ZPO nicht zu vereinbaren und entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Hagen bestimmt.
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