2 RVs 4/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-26, 2 RVs 4/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-26, 2 RVs 4/15
2 RVs 4/15Obergericht26.02.2015
Regest
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Bezeichnung des unbestimmt eingelegten Rechtsmittels gegen ein amtsgerichtliches Urteil als Revision.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 RVs 4/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-02-26
Aktenzeichen: 2 RVs 4/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0226.2RVS4.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO §§ 335, 345, 348 Abs. 1, § 44
Leitsätze
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Bezeichnung des unbestimmt eingelegten Rechtsmittels gegen ein amtsgerichtliches Urteil als Revision.
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision und zu deren Begründung wird als unzulässig verworfen.
Das Oberlandesgericht Hamm erklärt sich zur Entscheidung über das als Berufung zu behandelnde Rechtsmittel des Angeklagten vom 01.09.2014 gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 28.08.2014 für unzuständig.
Die Sache wird an das zuständige Landgericht Bochum abgegeben.
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