6 WF 10/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-27, 6 WF 10/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-27, 6 WF 10/15
6 WF 10/15Obergericht27.02.2015
Regest
Erklärt sich die unter dem Verdacht des Drogenmissbrauchs stehende Kindesmutter in einem Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB zunächst mit der Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe für bestimmte Themenbereiche einverstanden und wird später ein familienpsychologisches Gutachten zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern eingeholt, weil es Probleme bei der Umsetzung dieser Vereinbarung gibt, ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 VV-RVG nicht entstanden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 10/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-02-27
Aktenzeichen: 6 WF 10/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0227.6WF10.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Erklärt sich die unter dem Verdacht des Drogenmissbrauchs stehende Kindesmutter in einem Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB zunächst mit der Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe für bestimmte Themenbereiche einverstanden und wird später ein familienpsychologisches Gutachten zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern eingeholt, weil es Probleme bei der Umsetzung dieser Vereinbarung gibt, ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 VV-RVG nicht entstanden.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 23.12.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ibbenbüren vom 17.12.2014 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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