1 Ws 74/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-03, 1 Ws 74/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-03, 1 Ws 74/15
1 Ws 74/15Obergericht03.03.2015
Regest
Eine bereits ergangene Widerrufsentscheidung ist nicht allein deswegen aufzuheben, weil eine mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung der zu Grunde liegenden Strafe mit einer Strafe aus einer anderen Erkenntnis bisher unterblieben ist und diese zunächst nachzuholen wäre.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 74/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-03
Aktenzeichen: 1 Ws 74/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0303.1WS74.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 460; StGB § 56 f
Leitsätze
Eine bereits ergangene Widerrufsentscheidung ist nicht allein deswegen aufzuheben, weil eine mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung der zu Grunde liegenden Strafe mit einer Strafe aus einer anderen Erkenntnis bisher unterblieben ist und diese zunächst nachzuholen wäre.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die von dem Verurteilten abgeleisteten 300 Arbeitsstunden mit einem Monat und zwei Wochen auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden, auf Kosten des Verurteilten verworfen.
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