2 UF 207/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-04, 2 UF 207/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-04, 2 UF 207/14
2 UF 207/14Obergericht04.03.2015
Regest
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kommt dann nicht in Betracht, wenn in Folge eines auf dem Schriftsatz angegebenen falschen Aktenzeichens seine – ansonsten mögliche – rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht unterbleibt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 207/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-04
Aktenzeichen: 2 UF 207/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0304.2UF207.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: § 233 ZPO
Leitsätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kommt dann nicht in Betracht, wenn in Folge eines auf dem Schriftsatz angegebenen falschen Aktenzeichens seine – ansonsten mögliche – rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht unterbleibt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 26.9.2014 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel wird unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.585,- € festgesetzt.
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