8 UF 156/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-09, 8 UF 156/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-09, 8 UF 156/14
8 UF 156/14Obergericht09.03.2015
Regest
1.) Zur Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls bei Trennung der Kinder von ihrer Mutter unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 2.) Die Unterbringung der Kinder bei Verwandten kommt auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann nicht in Betracht, wenn dem Kindeswohl durch Auswahl einer dritten Person besser gedient wäre.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 156/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-09
Aktenzeichen: 8 UF 156/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0309.8UF156.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: BGB §§ 1666, 1666a; GG Art. 6 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze
1.)
Zur Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls bei Trennung der Kinder von ihrer Mutter unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
2.)
Die Unterbringung der Kinder bei Verwandten kommt auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann nicht in Betracht, wenn dem Kindeswohl durch Auswahl einer dritten Person besser gedient wäre.
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 27.06.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gronau wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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