Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-09, 8 UF 41/14

8 UF 41/14Obergericht09.03.2015

Regest

Das vorsätzliche Unterschieben eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes sowie ein versuchter Prozessbetrug rechtfertigen auch bei langjähriger Ehedauer und bei eingeschränkter Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt eine Teilverwirkung des Trennungsunterhalts, und zwar sowohl der Höhe nach als auch in zeitlicher Hinsicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 41/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-09

Aktenzeichen: 8 UF 41/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0309.8UF41.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1361, 1579 Nr. 3 und 7 BGB

Leitsätze

Das vorsätzliche Unterschieben eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes sowie ein versuchter Prozessbetrug rechtfertigen auch bei langjähriger Ehedauer und bei eingeschränkter Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt eine Teilverwirkung des Trennungsunterhalts, und zwar sowohl der Höhe nach als auch in zeitlicher Hinsicht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 24. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

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