8 UF 41/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-09, 8 UF 41/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-09, 8 UF 41/14
8 UF 41/14Obergericht09.03.2015
Regest
Das vorsätzliche Unterschieben eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes sowie ein versuchter Prozessbetrug rechtfertigen auch bei langjähriger Ehedauer und bei eingeschränkter Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt eine Teilverwirkung des Trennungsunterhalts, und zwar sowohl der Höhe nach als auch in zeitlicher Hinsicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 41/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-09
Aktenzeichen: 8 UF 41/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0309.8UF41.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1361, 1579 Nr. 3 und 7 BGB
Leitsätze
Das vorsätzliche Unterschieben eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes sowie ein versuchter Prozessbetrug rechtfertigen auch bei langjähriger Ehedauer und bei eingeschränkter Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt eine Teilverwirkung des Trennungsunterhalts, und zwar sowohl der Höhe nach als auch in zeitlicher Hinsicht.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 24. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
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