15 W 518/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-10, 15 W 518/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-10, 15 W 518/14
15 W 518/14Obergericht10.03.2015
Regest
Die Neufassung des § 53 Abs. 2 PStG durch das PStRÄndG vom 07.05.2013 räumt dem Standesamt neben der Aufsichtsbehörde eine eigenständige Beschwerdebefugnis ein, die unabhängig von derjenigen der Aufsichtsbehörde ausgeübt werden kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 518/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-10
Aktenzeichen: 15 W 518/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0310.15W518.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: PStG § 53 Abs. 2
Leitsätze
Die Neufassung des § 53 Abs. 2 PStG durch das PStRÄndG vom 07.05.2013 räumt dem Standesamt neben der Aufsichtsbehörde eine eigenständige Beschwerdebefugnis ein, die unabhängig von derjenigen der Aufsichtsbehörde ausgeübt werden kann.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1. vom 1. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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