Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-10, 15 W 518/14

15 W 518/14Obergericht10.03.2015

Regest

Die Neufassung des § 53 Abs. 2 PStG durch das PStRÄndG vom 07.05.2013 räumt dem Standesamt neben der Aufsichtsbehörde eine eigenständige Beschwerdebefugnis ein, die unabhängig von derjenigen der Aufsichtsbehörde ausgeübt werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 518/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-10

Aktenzeichen: 15 W 518/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0310.15W518.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: PStG § 53 Abs. 2

Leitsätze

Die Neufassung des § 53 Abs. 2 PStG durch das PStRÄndG vom 07.05.2013 räumt dem Standesamt neben der Aufsichtsbehörde eine eigenständige Beschwerdebefugnis ein, die unabhängig von derjenigen der Aufsichtsbehörde ausgeübt werden kann.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1. vom 1. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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