9 U 246/13•Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-10, 9 U 246/13
Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-10, 9 U 246/13
9 U 246/13Obergericht10.03.2015
Regest
1. Ist im Rahmen der Haftung gemäß §§ 7, 18 StVG der äußere Tatbestand der Rechtsgutverletzung (hier: Kollision zwischen 2 PKW) nach dem für die haftungsbegründende Kausalität geforderten Maßstab des § 286 ZPO vom Geschädigten bewiesen, steht (lediglich) haftungsbegründend fest, dass ihm dadurch ein (kollisionsbedingter) Schaden entstanden ist. 2. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss jedoch sodann vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden, dass die von ihm konkret ersetzt verlangten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit iSd § 287 ZPO bei dem Unfall entstanden sind. Gelingt der Beweis nicht (sog. "So-Nicht-Unfall" bezogen auf den Schadensumfang), bleibt die Schadensersatzklage ohne Erfolg
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 246/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-10
Aktenzeichen: 9 U 246/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0310.9U246.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: StVG §§ 7, 18; ZPO §§ 286, 287
Leitsätze
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Ist im Rahmen der Haftung gemäß §§ 7, 18 StVG der äußere Tatbestand der Rechtsgutverletzung (hier: Kollision zwischen 2 PKW) nach dem für die haftungsbegründende Kausalität geforderten Maßstab des § 286 ZPO vom Geschädigten bewiesen, steht (lediglich) haftungsbegründend fest, dass ihm dadurch ein (kollisionsbedingter) Schaden entstanden ist.
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Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss jedoch sodann vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden, dass die von ihm konkret ersetzt verlangten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit iSd § 287 ZPO bei dem Unfall entstanden sind. Gelingt der Beweis nicht (sog. "So-Nicht-Unfall" bezogen auf den Schadensumfang), bleibt die Schadensersatzklage ohne Erfolg
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.11.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen (4 O 407/12) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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