28 U 208/13•Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-17, 28 U 208/13
Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-17, 28 U 208/13
28 U 208/13Obergericht17.03.2015
Regest
Zu den Beratungspflichten eines Rechtsanwalts, der in einer vorausgegangenen Arzthaftungssache einen Abfindungsvergleich abschließt. Zu Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität in einer Anwaltshaftungssache, wenn es um den hypothetischen Ausgang einer Arzthaftungssache geht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 208/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-17
Aktenzeichen: 28 U 208/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0317.28U208.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: § 280 Abs. 1 BGB
Leitsätze
Zu den Beratungspflichten eines Rechtsanwalts, der in einer vorausgegangenen Arzthaftungssache einen Abfindungsvergleich abschließt.
Zu Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität in einer Anwaltshaftungssache, wenn es um den hypothetischen Ausgang einer Arzthaftungssache geht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.11.2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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