4 WF 45/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-23, 4 WF 45/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-23, 4 WF 45/15
4 WF 45/15Obergericht23.03.2015
Regest
Die in einem Verfahren über die elterliche Sorge gem. § 1671 BGB zunächst bewilligte Verfahrenskostenhilfe kann entzogen werden, wenn der Antragsteller die für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 45/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-23
Aktenzeichen: 4 WF 45/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0323.4WF45.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: FamFG § 76, ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze
Die in einem Verfahren über die elterliche Sorge gem. § 1671 BGB zunächst bewilligte Verfahrenskostenhilfe kann entzogen werden, wenn der Antragsteller die für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat.
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Beschwerdegebühr. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
II.
Der Antrag der Kindesmutter, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen wird zurückgewiesen, da für ein Verfahrenskostenhilfeverfahren, auch nicht für das Beschwerdeverfahren, keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden darf (Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 114 Rn. 3).
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