3 Ws 114-116/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-24, 3 Ws 114-116/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-24, 3 Ws 114-116/15
3 Ws 114-116/15Obergericht24.03.2015
Regest
1. Die Staatsanwaltschaft ist als zuständige Strafvollstreckungsbehörde (§ 451 Abs. 1 StPO, § 36 Abs. 1 StVollstrO) auch für die Entscheidung zuständig, ob die Zeit des im Maßregelvollzug erlittenen Freiheitsentzuges auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen anzurechnen ist. 2. Offen bleiben kann, ob die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung des Verurteilten und vormals Untergebrachten aus der Strafhaft allein deshalb ablehnen darf, weil eine geänderte fiktive Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaften entsprechend § 67 Abs. 4 StGB in der Fassung durch die Weitergeltungsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.03.2012 zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung fehlte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 114-116/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-24
Aktenzeichen: 3 Ws 114-116/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0324.3WS114.116.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67 Abs. 4; StPO § 451 Abs. 1; StrafVollstrO § 36
Leitsätze
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Die Staatsanwaltschaft ist als zuständige Strafvollstreckungsbehörde (§ 451 Abs. 1 StPO, § 36 Abs. 1 StVollstrO) auch für die Entscheidung zuständig, ob die Zeit des im Maßregelvollzug erlittenen Freiheitsentzuges auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen anzurechnen ist.
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Offen bleiben kann, ob die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung des Verurteilten und vormals Untergebrachten aus der Strafhaft allein deshalb ablehnen darf, weil eine geänderte fiktive Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaften entsprechend § 67 Abs. 4 StGB in der Fassung durch die Weitergeltungsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.03.2012 zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung fehlte.
Tenor
Der Beschluss der 15. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 27.02.2015 wird aufgehoben, soweit die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft in den Verfahren StA Bochum 530 Js 1026/06, StA Bochum 5 Js 336/07 und StA Hagen 769 Js 1186/08 abgelehnt worden ist.
Die Vollstreckung der noch nicht im Wege der Anrechnung verbüßten Reststrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 21.11.2007 (29 Ls 5 Js 336/07 – 47/07) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 06.03.2008 (4 Ns 5 Js 336/07), aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 04.05.2007 (76 Ds 530 Js 1026/06) sowie aus dem Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 21.04.2009 (52 Ds 769 Js 1186/08 – 294/08) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 17.07.2009 (47 Ns 769 Js 1186/08 – 87/09) wird zur Bewährung ausgesetzt.
Auch insoweit ist der Verurteilte am 26.03.2015 zu entlassen.
Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre.
Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnort zuständigen Bewährungshelfers C unterstellt.
Im Übrigen verbleibt es auch hinsichtlich der nunmehr ausgesetzten Restfreiheitsstrafen bei den Weisungen aus dem Beschluss der 15. Strafvoll-
streckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 27.02.2015, Ziffern 6. und 7.
Die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wird auch insoweit dem Leiter der Maßregelvollzugseinrichtung übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten dort entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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