Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-25, 31 U 155/14

31 U 155/14Obergericht25.03.2015

Regest

Eine von den Parteien vereinbarte Aufhebung eines Verbraucherdarlehensvertrages steht der späteren Ausübung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers regelmäßig nicht entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 31 U 155/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-25

Aktenzeichen: 31 U 155/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0325.31U155.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Normen: BGB § 346; BGB § 355; BGB § 357; BGB § 242

Leitsätze

Eine von den Parteien vereinbarte Aufhebung eines Verbraucherdarlehensvertrages steht der späteren Ausübung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers regelmäßig nicht entgegen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.10.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2011 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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