31 U 155/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-25, 31 U 155/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-25, 31 U 155/14
31 U 155/14Obergericht25.03.2015
Regest
Eine von den Parteien vereinbarte Aufhebung eines Verbraucherdarlehensvertrages steht der späteren Ausübung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers regelmäßig nicht entgegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 31 U 155/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-25
Aktenzeichen: 31 U 155/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0325.31U155.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Normen: BGB § 346; BGB § 355; BGB § 357; BGB § 242
Leitsätze
Eine von den Parteien vereinbarte Aufhebung eines Verbraucherdarlehensvertrages steht der späteren Ausübung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers regelmäßig nicht entgegen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.10.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2011 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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