4 W 15/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-26, 4 W 15/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-26, 4 W 15/15
4 W 15/15Obergericht26.03.2015
Regest
Der Gegenstandswert in Ordnungsmittelverfahren ist prinzipiell am Wert der Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 W 15/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-26
Aktenzeichen: 4 W 15/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0326.4W15.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: §§ 890 ZPO; 25, 33 RVG
Leitsätze
Der Gegenstandswert in Ordnungsmittelverfahren ist prinzipiell am Wert der Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten.
Tenor
Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den den Streitwert festsetzenden Teil des Beschlusses des Landgerichts Essen vom 14.01.2015 (42 O 34/14) wird zurückgewiesen.
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