Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-26, 4 W 15/15

4 W 15/15Obergericht26.03.2015

Regest

Der Gegenstandswert in Ordnungsmittelverfahren ist prinzipiell am Wert der Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 W 15/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-26

Aktenzeichen: 4 W 15/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0326.4W15.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: §§ 890 ZPO; 25, 33 RVG

Leitsätze

Der Gegenstandswert in Ordnungsmittelverfahren ist prinzipiell am Wert der Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten.

Tenor

Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den den Streitwert festsetzenden Teil des Beschlusses des Landgerichts Essen vom 14.01.2015 (42 O 34/14) wird zurückgewiesen.

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