Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-31, 15 W 51/15

15 W 51/15Obergericht31.03.2015

Regest

1. Das Beschwerdegericht kann die Löschung einer Zwangshypothek anordnen, wenn feststeht, dass bis zur erfolgten Eintragung eines vorläufigen Amtswiderspruchs keine Eintragungsanträge in Bezug auf die Hypothek eingegangen sind. 2. Zur Berechnung des titulierten Betrages bei der Vollstreckung aus einem dynamischen Unterhaltstitels (Jugendamtsurkunde).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 51/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-31

Aktenzeichen: 15 W 51/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0331.15W51.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: ZPO § 867, BGB § 1612a, GBO § 71

Leitsätze

  1. Das Beschwerdegericht kann die Löschung einer Zwangshypothek anordnen, wenn feststeht, dass bis zur erfolgten Eintragung eines vorläufigen Amtswiderspruchs keine Eintragungsanträge in Bezug auf die Hypothek eingegangen sind.

  2. Zur Berechnung des titulierten Betrages bei der Vollstreckung aus einem dynamischen Unterhaltstitels (Jugendamtsurkunde).

Tenor

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in Abt. III unter laufender Nummer 5 zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragene Zwangssicherungshypothek über 2.362,17 € zu löschen.

Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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