Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-31, 9 W 15/15

9 W 15/15Obergericht31.03.2015

Regest

1. Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer mit Wirkung für die bei ihm Versicherten die Schadensersatzpflicht für die angemeldeten und die zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden anerkannt hat und mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. 2. Beruhen die Behauptungen des Klägers, durch den Unfall sei eine bestimmte Verletzung mit bestimmten Folgen eingetreten, allein auf seinen Angaben und enthalten die hierzu vorgelegten Ärztlichen Stellungnahmen keine dahingehende Aussage, verneint vielmehr die die von der Gegenseite vorgelegte und auf einer Auswertung vorhandener radiologischer Untersuchungen und der durchgeführten körperlichen Untersuchung des Geschädigten beruhende Ärztliche Stellungnahme die Unfallursächlichkeit, veranlasst das bestehende Beweisrisiko die wirtschaftlich vernünftig denkende Partei, die die Kosten des Prozesses selbst zu tragen hat, zu einer vorläufig maßvollen Bemessung des verlangten Schmerzensgeldbetrages.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 W 15/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-31

Aktenzeichen: 9 W 15/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0331.9W15.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 256 ZPO, § 114 Abs. 2 ZPO; § 253 Abs. 2 BGB

Leitsätze

Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer mit Wirkung für die bei ihm Versicherten die Schadensersatzpflicht für die angemeldeten und die zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden anerkannt hat und mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.

Beruhen die Behauptungen des Klägers, durch den Unfall sei eine bestimmte Verletzung mit bestimmten Folgen eingetreten, allein auf seinen Angaben und enthalten die hierzu vorgelegten Ärztlichen Stellungnahmen keine dahingehende Aussage, verneint vielmehr die die von der Gegenseite vorgelegte und auf einer Auswertung vorhandener radiologischer Untersuchungen und der durchgeführten körperlichen Untersuchung des Geschädigten beruhende Ärztliche Stellungnahme die Unfallursächlichkeit, veranlasst das bestehende Beweisrisiko die wirtschaftlich vernünftig denkende Partei, die die Kosten des Prozesses selbst zu tragen hat, zu einer vorläufig maßvollen Bemessung des verlangten Schmerzensgeldbetrages.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 27.01.2015 (016 O 178/14) wird zurückgewiesen.

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