15 W 132/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-07, 15 W 132/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-07, 15 W 132/15
15 W 132/15Obergericht07.04.2015
Regest
Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Familiengerichts in einer Familienstreitsache im Scheidungsverbund setzt voraus, dass sie entweder in Rechtskraft erwachsen oder ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 132/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-07
Aktenzeichen: 15 W 132/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0407.15W132.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: ZPO § 867, FamFG § 116 Abs. 3, FamFG § 120 Abs. 2, FamFG § 148
Leitsätze
Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Familiengerichts in einer Familienstreitsache im Scheidungsverbund setzt voraus, dass sie entweder in Rechtskraft erwachsen oder ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet ist.
Tenor
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in Abt. III unter laufender Nummer 3 zugunsten des Beteiligten zu 2) eingetragene Zwangssicherungshypothek über 20.000,00 € zu löschen.
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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