Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-07, 15 W 132/15

15 W 132/15Obergericht07.04.2015

Regest

Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Familiengerichts in einer Familienstreitsache im Scheidungsverbund setzt voraus, dass sie entweder in Rechtskraft erwachsen oder ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 132/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-07

Aktenzeichen: 15 W 132/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0407.15W132.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: ZPO § 867, FamFG § 116 Abs. 3, FamFG § 120 Abs. 2, FamFG § 148

Leitsätze

Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Familiengerichts in einer Familienstreitsache im Scheidungsverbund setzt voraus, dass sie entweder in Rechtskraft erwachsen oder ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet ist.

Tenor

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in Abt. III unter laufender Nummer 3 zugunsten des Beteiligten zu 2) eingetragene Zwangssicherungshypothek über 20.000,00 € zu löschen.

Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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