Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-09, 28 U 207/13

28 U 207/13Obergericht09.04.2015

Regest

Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages, wenn das erworbene Fahrzeug wegen eines Diebstahlverdachts behördlich beschlagnahmt wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 207/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-04-09

Aktenzeichen: 28 U 207/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0409.28U207.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: CISG. BGB § 434

Leitsätze

Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages, wenn das erworbene Fahrzeug wegen eines Diebstahlverdachts behördlich beschlagnahmt wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold vom 02.12.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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