Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-14, 15 Wx 112/15

15 Wx 112/15Obergericht14.04.2015

Regest

In einem Rechtsstreit auf Zustimmung des Verwalters einer WEG-Anlage zu einer beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums entspricht das Interesse des Klägers an der Veräußerung dem vereinbarten Kaufpreis. Demgegenüber verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer das Interesse, dass die Veräußerung an den Vertragspartner des Klägers unterbleibt. Damit deckt sich ihr Interesse mit dem Verkaufsinteresse, so dass das Einzelinteresse des Klägers maßgebend ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 Wx 112/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-14

Aktenzeichen: 15 Wx 112/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0414.15WX112.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: § 12 WEG, § 49a GKG

Leitsätze

In einem Rechtsstreit auf Zustimmung des Verwalters einer WEG-Anlage zu einer beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums entspricht das Interesse des Klägers an der Veräußerung dem vereinbarten Kaufpreis. Demgegenüber verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer das Interesse, dass die Veräußerung an den Vertragspartner des Klägers unterbleibt. Damit deckt sich ihr Interesse mit dem Verkaufsinteresse, so dass das Einzelinteresse des Klägers maßgebend ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts vom 02.12.2014 wird zurückgewiesen.

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