1 RBs 65/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-14, 1 RBs 65/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-14, 1 RBs 65/15
1 RBs 65/15Obergericht14.04.2015
Regest
Zur verjährungsunterbrechenden Wirkung einer Zustellung eines Bußgeldbescheids an den Verteidiger und dessen Relevanz im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 65/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-14
Aktenzeichen: 1 RBs 65/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0414.1RBS65.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: OWiG § 51, § 80 V
Leitsätze
Zur verjährungsunterbrechenden Wirkung einer Zustellung eines Bußgeldbescheids an den Verteidiger und dessen Relevanz im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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