Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-14, 1 RBs 65/15

1 RBs 65/15Obergericht14.04.2015

Regest

Zur verjährungsunterbrechenden Wirkung einer Zustellung eines Bußgeldbescheids an den Verteidiger und dessen Relevanz im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 65/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-14

Aktenzeichen: 1 RBs 65/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0414.1RBS65.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: OWiG § 51, § 80 V

Leitsätze

Zur verjährungsunterbrechenden Wirkung einer Zustellung eines Bußgeldbescheids an den Verteidiger und dessen Relevanz im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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