15 W 13/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-16, 15 W 13/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-16, 15 W 13/15
15 W 13/15Obergericht16.04.2015
Regest
Für das Verfahren über die Genehmigung eines Hofübergabevertrages (§ 17 Abs. 3 HöfeO) ist lediglich eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 nach GNotKG KV Nr. 15112 zu erheben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 13/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-16
Aktenzeichen: 15 W 13/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0416.15W13.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GNotKG KV Nr. 15110 und 15112
Leitsätze
Für das Verfahren über die Genehmigung eines Hofübergabevertrages (§ 17 Abs. 3 HöfeO) ist lediglich eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 nach GNotKG KV Nr. 15112 zu erheben.
Tenor
Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Der Beschluss vom 10.11.2014 wird aufgehoben. Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) wird der Kostenansatz des Landwirtschaftsgerichts dahingehend abgeändert, dass die Gebühr für die Genehmigung des Hofübergabevertrags nach KV Nr. 15112 GNotKG (Geschäftswert 301.248 €) 1.231,00 € beträgt.
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