Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-16, 15 W 13/15

15 W 13/15Obergericht16.04.2015

Regest

Für das Verfahren über die Genehmigung eines Hofübergabevertrages (§ 17 Abs. 3 HöfeO) ist lediglich eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 nach GNotKG KV Nr. 15112 zu erheben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 13/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-16

Aktenzeichen: 15 W 13/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0416.15W13.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GNotKG KV Nr. 15110 und 15112

Leitsätze

Für das Verfahren über die Genehmigung eines Hofübergabevertrages (§ 17 Abs. 3 HöfeO) ist lediglich eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 nach GNotKG KV Nr. 15112 zu erheben.

Tenor

Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

Der Beschluss vom 10.11.2014 wird aufgehoben. Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) wird der Kostenansatz des Landwirtschaftsgerichts dahingehend abgeändert, dass die Gebühr für die Genehmigung des Hofübergabevertrags nach KV Nr. 15112 GNotKG (Geschäftswert 301.248 €) 1.231,00 € beträgt.

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