5 U 53/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-16, 5 U 53/14
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 53/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-04-16
Aktenzeichen: 5 U 53/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0416.5U53.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.01.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 29.03.2010 (Aktenzeichen: 6 O 463/09) wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Behalten des Erlöses aus der Zwangsversteigerung des im Grundbuch des Amtsgerichts Unna von C Blatt ####, Gemarkung C2, Flur X, Flurstück X eingetragenen Grundstücks in Höhe von 86.100,-- Euro berechtigt ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Rechtsstreits 6 O 463/09 LG Dortmund; Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden allerdings nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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