Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-16, 5 U 99/14

5 U 99/14Obergericht16.04.2015

Regest

Aus der Eigenart des vom Beklagten zurückgehaltenen Equidenpasses als ein Identitätsdokument für Pferde ergibt sich in Verbindung mit § 242 BGB der Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 99/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-04-16

Aktenzeichen: 5 U 99/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0416.5U99.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: § 273 BGB

Leitsätze

Aus der Eigenart des vom Beklagten zurückgehaltenen Equidenpasses als ein Identitätsdokument für Pferde ergibt sich in Verbindung mit § 242 BGB der Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 04.07.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Urteilstenor aus Gründen der Klarstellung wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die ihm aus der im Zeitraum vom 21.12.2012 bis zum 25.03.2014 nicht erfolgten Herausgabe des Pferdepasses (Equidenpasses) des am 16.04.2009 geborenen braunen Wallachs mit der Lebensnummer XXXXX Abstammung von Peking/Welthit II, entstanden sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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