Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-21, 1 Ws 148/15

1 Ws 148/15Obergericht21.04.2015

Regest

Eine fehlende zeitnahe Anhörung des Verurteilten durch das über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung entscheidende Gericht (konkreter Abstand zwischen Anhörung und Widerruf: ca. 3/4 Jahr) führt im Beschwerdeverfahren nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache, denn das Beschwerdegericht trifft eine eigene Sachentscheidung und kann die bis zu seiner Entscheidung vorgetragenen weiteren Umstände dabei berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 148/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-21

Aktenzeichen: 1 Ws 148/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0421.1WS148.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 453 Abs. 1; StGB § 56f Abs. 1 Nr. 1

Leitsätze

Eine fehlende zeitnahe Anhörung des Verurteilten durch das über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung entscheidende Gericht (konkreter Abstand zwischen Anhörung und Widerruf: ca. 3/4 Jahr) führt im Beschwerdeverfahren nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache, denn das Beschwerdegericht trifft eine eigene Sachentscheidung und kann die bis zu seiner Entscheidung vorgetragenen weiteren Umstände dabei berücksichtigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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