1 Ws 148/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-21, 1 Ws 148/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-21, 1 Ws 148/15
1 Ws 148/15Obergericht21.04.2015
Regest
Eine fehlende zeitnahe Anhörung des Verurteilten durch das über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung entscheidende Gericht (konkreter Abstand zwischen Anhörung und Widerruf: ca. 3/4 Jahr) führt im Beschwerdeverfahren nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache, denn das Beschwerdegericht trifft eine eigene Sachentscheidung und kann die bis zu seiner Entscheidung vorgetragenen weiteren Umstände dabei berücksichtigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 148/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-21
Aktenzeichen: 1 Ws 148/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0421.1WS148.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 453 Abs. 1; StGB § 56f Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze
Eine fehlende zeitnahe Anhörung des Verurteilten durch das über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung entscheidende Gericht (konkreter Abstand zwischen Anhörung und Widerruf: ca. 3/4 Jahr) führt im Beschwerdeverfahren nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache, denn das Beschwerdegericht trifft eine eigene Sachentscheidung und kann die bis zu seiner Entscheidung vorgetragenen weiteren Umstände dabei berücksichtigen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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