9 U 32/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-21, 9 U 32/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-21, 9 U 32/15
9 U 32/15Obergericht21.04.2015
Regest
Eine entsprechende Anwendung des Schutzgedankens des § 208 S. 1 BGB im Rahmen der Auslegung der §§ 301, 302 InsO kommt mangels Feststellbarkeit einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 32/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-04-21
Aktenzeichen: 9 U 32/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0421.9U32.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 823, 253, 208 BGB, §§ 301, 302 InsO, §§ 176 Abs. 1,; 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.
Leitsätze
Eine entsprechende Anwendung des Schutzgedankens des § 208 S. 1 BGB im Rahmen der Auslegung der §§ 301, 302 InsO kommt mangels Feststellbarkeit einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.12.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.